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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die von der
Galundo GmbH, Alte Ziegelei 22a, 51588 Nümbrecht,
- in folgenden Auktionshaus -

durchzuführenden Onlineversteigerungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten gelten folgende
Versteigerungsbedingungen

1.
Bei der Auktion des Auktionshauses handelt es sich um eine Versteigerung als Aufstiegsversteigerung bei der die Bieter sich übertreffende Gebote bis zum Ablauf einer vor Beginn der Auktion festgelegten Auktionszeit auf das angebotene Objekt abzugeben haben.

Die Rahmenbedingungen der Versteigerung, wie das absolute Gebot (Mindestgebot), die Höhe der einzelnen Preisschritte in denen die Bieter Ihre Gebote abgeben können sowie den Beginn und die Dauer des Versteigerungszeitraums, werden dabei von dem Auktionshaus festgelegt.

Das Mindestgebot wird bei den Objekten, die bei der Onlineauktion aufgenommen sind, zu Beginn der Versteigerung angezeigt und ist vom Bieter zu beachten. Es wird mit dem ersten Gebot des Bieters für das jeweilige Objekt akzeptiert und gilt als vereinbart.

Der Zuschlag erfolgt durch Ablauf des Versteigerungszeitraums, der zu Beginn der Versteigerung festgelegt wird, für das zu diesem Zeitpunkt vorliegende Höchstgebot, d.h. die Annahmeerklärung auf das bei Zeitablauf vorliegende Höchstgebot erfolgt durch Ablauf des Versteigerungszeitraums.

2.
Das Auktionshaus behält sich vor, die Beträge, um die ein neues Gebot das vorherige Gebot mindestens übersteigen muss (Steigerungsspanne), bei jedem Objekt unterschiedlich festzusetzen.


3.
Das Auktionshaus behält sich vor, den Zuschlag, der bei Ablauf des vorgegebenen Versteigerungszeitraums an den Höchstbietenden erteilt wird, bei Verletzung vertraglicher Pflichten zurückzunehmen und die Rücknahme online anzuzeigen.

Das Auktionshaus behält sich vor, die Versteigerung auf Grund neuer Erkenntnisse zu dem Versteigerungsobjekt, bei Anzeichen für Unregelmäßigkeiten beim Ablauf der Versteigerung bzw. bei Verletzung vertraglicher Pflichten der Beteiligten die Versteigerung vorzeitig zu beenden oder das gesamte Angebot oder ein einzelnes Angebot an einen Bieter zurückzunehmen.

3.1
Das Auktionshaus führt vor der Zulassung eines Bieters eine Bonitätsprüfung des Interessenten durch. Der Interessent hat selbst dafür Sorge zu tragen notwendige Unterlagen rechtzeitig vor Versteigerungsbeginn beizubringen. Das Auktionshaus entscheidet nach eigenem Ermessen über die Zulassung zur Auktion und ist gegenüber dem Interessenten nicht begründungspflichtig. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zu einer Auktion.

4.
Mit Zuschlag für das versteigerte Objekt wird der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat zum Käufer des von ihm ersteigerten Objektes. Er beauftragt durch den erhaltenen Zuschlag unmittelbar das Auktionshaus für ihn und auf seine Rechnung die Erstellung eines Kaufvertragsentwurfes bei einem Notar in Auftrag zu geben.

5.
Die Angaben und Zusicherungen über das Objekt und seine tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen durch das Auktionshaus nach Angaben des Einlieferers/Verkäufers.

Das Auktionshaus übernimmt für diese Angaben des Einlieferers/Verkäufers keine Haftung. Soweit der Käufer aus diesen Angaben und Zusicherungen Rechte herleitet oder geltend macht, kann er dieses nur unmittelbar gegen den Einlieferer/Verkäufer geltend machen.

6.
Das Auktionshaus haftet dem Verkäufer und dem Käufer lediglich für eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Vorbereitung und Durchführung der Onlineversteigerung.

Soweit sich das Auktionshaus bei dem angebotenen Versteigerungsobjekt auf Angaben und Unterlagen des Einlieferers/Verkäufers oder von Dritter stützen, haftet das Auktionshaus nur für die zutreffende Übermittlung, nicht aber für die objektive Richtigkeit dieser Angaben und Unterlagen.

Im Übrigen wird jede Haftung des Auktionshauses, insbesondere hinsichtlich des Wertes, des Ertrages, der Früchte oder sonstiger wertbildender Faktoren oder der Bodenbeschaffenheit betreffend das Versteigerungsobjekt oder für Ansprüche und Rechte bezüglich etwaiger Sach- und Vermögensschäden durch das Versteigerungsobjekt oder am Versteigerungsobjekt ausgeschlossen.

Hiervon ausgenommen sind Ansprüche auf Schadensersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Auktionshaus die Pflichtverletzung zu vertreten hat und sonstige Schäden die auf eine vorsätzlich oder grob fahrlässige Pflichtverletzung beruhen einer Pflichtverletzung des Auktionshauses steht die ihren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.

7.
Das Auktionshaus weist darauf hin, dass sich die Angaben zu den Versteigerungsobjekten, insbesondere hinsichtlich des Wertes, des Ertrages, der Früchte oder sonstiger wertbildender Faktoren betreffend das Versteigerungsobjekt, aber auch zu Grundbuchstand, Feststellung aus dem Liegenschaftskataster, Bodenbeschaffenheit und zu Auflagen des zuständigen Bauamtes oder Umweltamtes etc. sowie Angaben zur Miete (Kaltmiete), Pacht, Früchte und den Betriebskosten, sich aufgrund neuer Erkenntnisse bis zum Ende der Onlineauktion ändern können.

Bei allen Versteigerungsobjekten werden diese Angabe durch das Auktionshaus unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und nachträglichen Richtigstellung gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass sich sämtliche Angaben, die für das Versteigerungsobjekt relevant sind, auch noch zwischen dem Ende der Versteigerung und dem Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs von Nutzen und Lasten vom Verkäufer auf den Käufer ändern können.

Für die Richtigkeit der Angaben zum Versteigerungsobjekt und deren Gültigkeit bis zur vollständigen Eigentumsübertragung auf den Käufer bzw. bis zum wirtschaftlichen Übergangs von Nutzen und Lasten auf den Käufer übernimmt das Auktionshaus keine Haftung.

Es gilt jeweils die Fassung der Objektpräsentation mit ihren Angaben, die zum Zeitpunkt des Zuschlages angezeigt wird. Das Auktionshaus bemüht sich, alle freigeschalteten Bieter über Aktualisierungen zu unterrichten, haftet jedoch nicht dafür, dass diese Informationen die Bieter rechtzeitig erreicht. Jeder Bieter verpflichtet sich vor Abgabe eines Gebots den aktuellen Stand der Angaben zum Objekt zu überprüfen. Er akzeptiert mit seinem Gebot die angezeigte Objektpräsentation mit ihren Angaben bei Erteilung des Zuschlags und bestätigt mit dem Gebot alle angezeigten Unterlagen (z. B. Exposé) gelesen und verstanden zu haben.

8.
Der Käufer schuldet dem Auktionshaus ab Zuschlag jeweils die vom Höchstgebot anteilige Courtage (Aufgeld) entsprechend folgender Staffelung:
- Bei einem Meistgebot bis 9.999 EUR 11,9 % inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer
- Bei einem Meistgebot von 10.000 EUR bis 29.999 EUR 9,52 % inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer
- Bei einem Meistgebot von 30.000 EUR bis 59.999 EUR 7,14 % inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer
- Bei einem Meistgebot ab 60.000 EUR 5,95 % inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.
Die Courtage an das Auktionshaus ist verdient, fällig und zahlbar mit dem erteilten Zuschlag für das Versteigerungsobjekt, unabhängig von der weiteren Vertragsentwicklung zwischen Käufer und Einlieferer/Verkäufer.

Ein Rückforderungsanspruch ist ausgeschlossen; es sei denn, eine für die Wirksamkeit des Vertrages öffentlich-rechtliche Genehmigung wird bestandskräftig verweigert.

9.
Die vom Einlieferer/Verkäufer zu zahlende Courtage an das Auktionshaus wird von diesem mit dem Auktionshaus individuell vereinbart.

Die Teilnahme an der Versteigerung und die Nutzung der dafür von dem Auktionshaus bereit gehaltenen Systeme, ist beschränkt auf den Stand der aktuellen technischen Ausstattung des Auktionshauses.

Das Auktionshaus behält sich vor, entsprechende Änderungen zu implementieren. Die Teilnehmer akzeptieren, das technische Störungen auftreten können und sind gehalten das Auktionshaus über entsprechende Störungen zu informieren.

Das Auktionshaus haftet nicht für Störungen der online Verbindung der Beteiligten, ebenso nicht für die Kompatibilität der verwendeten Hard- und Software der Beteiligten. Der Einlieferer/Verkäufer und Bieter haben keine Ansprüche gegen das Auktionshaus, wenn aufgrund irgendeines technischer Probleme - gleich welcher Ursache - ein Gebot bzw. ein Zuschlag nicht zustande kommen sollte.

11.
Das Auktionshaus beachte die Datenschutzrechte der Bieter und Einlieferer sowie der Parteien des Kaufvertrages.
Für die Durchführung und die Abwicklung sowohl der Versteigerung als auch des Kaufvertrages der Parteien sowie für die Begründung, Durchführung und Beendigung des durch die Versteigerung und den Kaufvertrag eingegangenen Rechtsverhältnisses, kann es erforderlich sein, personenbezogene Daten der Parteien zu erheben, zu speichern, zu verändern oder an Dritte, wie etwa den beurkundenden Notar, Behörden und Versorgungsunternehmen oder Versicherungen, zu übermitteln.
Hierzu erklären die Parteien entsprechend der Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG bzw. des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a. – c. DSGVO ausdrücklich ihre Einwilligung.

Das Auktionshaus wird Dritte, denen die Daten übermittelt werden, darauf hinweisen, dass die Daten nur für den Zweck der Vertragsabwicklung verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
Die Bieter und Einlieferer sowie die Parteien des Kaufvertrages werden bereits hiermit darauf hingewiesen, dass ihnen gemäß Art. 17 DSGVO unter den dort genannten Voraussetzzungen das Recht zusteht, von dem Auktionshaus zu verlangen, dass die sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden bzw. das Auktionshaus verpflichtet ist, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen ("Recht auf Vergessenwerden").

Die Bieter und Einlieferer sowie die Parteien des Kaufvertrages werden bereits hiermit darauf hingewiesen, dass ihnen unter den Voraussetzungen des Art. 21 DSGVO ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten zusteht.

12.
Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen dem Auktionshaus und dem Einlieferer/Verkäufer oder Bieter/Käufer ist das Amtsgericht Waldbröl bzw. Landgericht Bonn, sofern das geltende Recht keinen anderen Gerichtsstand vorsieht.

Für die Verträge und Vereinbarungen mit dem Auktionshaus gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Hinweise zum Abschluss des notariellen Vertrages:

Bei der online Versteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch das Auktionshaus kommt der Vertrag nicht bereits mit dem Zuschlag, sondern erst mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages der Parteien zu Stande.
Vor der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages werden jedoch zwischen dem Einlieferer/Verkäufer und dem Käufer vorvertragliche Pflichten begründet. Beide Parteien haben sich mit dem Zuschlag zum Abschluss des Kaufvertrages verpflichtet.

Der Notar, der entsprechend der Versteigerungsbedingungen vom Auktionshaus auf Kosten des Erstehers mit der Beurkundung beauftragten wird, wird den Parteien des Kaufvertrages nach dem erfolgten Zuschlag ein Vertragsentwurf zu dem konkreten Versteigerungsobjekt zukommen lassen.

Damit die Parteien des Kaufvertrages sich mit dem Inhalt des Vertrags vertraut machen können, ist regelmäßig ein Termin zur Beurkundung erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang des Entwurfs bei den Parteien des Kaufvertrages vorgesehen.

Für den Fall, dass es sich bei dem Kaufvertrag um einen so genannten Verbrauchervertrag handelt, kann wegen § 17 Abs. 2 Buchst. a BeurkG die Frist grundsätzlich auch dann nicht unterschritten werden, wenn der Verbraucher auf die Einhaltung der Frist verzichtet.

Ferner ist der Notar nach § 17 Abs. 2 Buchst. a BeurkG bei dem Vorliegen eines Verbrauchervertrages verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der Verbraucher an der Beurkundung persönlich teilnimmt oder sich durch einen von ihm benannten Vertrauensperson vertreten lässt.

Darauf wird der Notar bei der Übersendung des Vertragsentwurfes auch noch einmal hinweisen. Die Vertrauensperson sollte gegebenenfalls dem Notar sodann unverzüglich, jedenfalls vor dem Beurkundungstermin namentlich benannt werden.

Der vom Notar zu erstellenden Entwurf enthält grundsätzlich folgende Regelung, wobei des den Vertragsparteien freisteht, abweichende Vereinbarungen zu treffen, sofern dies aus notarieller Sicht vertretbar ist:

- Der Kaufpreis ist zur direkten Zahlung auf das anzugebende Konto des Verkäufers fällig, Absatz Spiegelstrich sobald im Grundbuch eine
nachrangige Eintragung der Auflassungsvormerkung erfolgt ist,

- die für die Eigentumsumschreibung erforderliche behördliche Genehmigungen und Bescheide und

- die für die Freistellung von nicht zu übernehmende Lasten erforderlichen Unterlagen vorliegen. Absatz

- Sofern ein besonderes Sicherungsinteresse besteht, kann ausnahmsweise auch die Abwicklung des Kaufvertrages durch Kaufpreishinterlegung auf einem Notaranderkonto vereinbart werden.

- Der Käufer hat sich wegen der Kaufpreisforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise zu unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch. notariellen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.

- Die Übergabe des Grundstücks (Lasten-und Nutzerwechsel) ist für den Monatsersten, der der Zahlung des Kaufpreises folgt vorgesehen.

- Der Verkäufer des Grundstücks erfolgt in der Regel in dem Zustand, wie er zum Zeitpunkt des Zuschlages bei der Versteigerung aus der Objektpräsentation im Internet ersichtlich war und unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung für Grund und Boden sowie der darauf befindlichen Baulichkeiten.

Für die Versteigerung von Immobilien des Bundes, der Bundesländer und der Kommunen, sowie der Behörden, Institutionen, Eigenbetriebe, der Deutschen Bahn AG und den nach § 15 AktG mit dieser Gesellschaft verbundene Unternehmen gilt zusätzlich folgendes:

Solche Immobilien sind grundsätzlich nicht versichert. Der Käufer hat selbst für eine ausreichende Versicherung zum Übergabestichtag zu sorgen. Bundes- bzw. die genannten Behörden, Institutionen, Unternehmen übernehmen grundsätzlich keine Räumungsverpflichtung und auch keine Haftung für schädliche Bodenveränderung im Sinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG und/oder Altlasten im Sinne von § 2 Abs. 5 BBodSchG.

Eine Kostenbeteiligung im Rahmen der Ausgleichspflicht nach § 24 BBodSchG ist ausgeschlossen. Soweit der Bund bzw. die genannten Behörden/Institutionen/Unternehmen als Alteigentümer oder Verursacher unmittelbar gemäß §§ 4 Abs. 6, 24 BBodSchG in Anspruch genommen werden, sind diese vom Käufer und gegebenenfalls seinen Rechtsnachfolgern freizustellen, den der Käufer diesen Haftungsausschluss weiterzugeben hat.

Der Käufer trägt die Kosten der Beurkundung und des Vollzugs des notariellen Kaufvertrages einschließlich der Grundbuchkosten, Gebühren der Behörden, Grunderwerbsteuer und sonstiger etwa erforderliche Zustimmung der Verkäufer trägt die bei Notar und Gericht angefallenen Kosten der Löschung grundbuchrechtlicher Belastungen.

Die Kosten gegebenenfalls einzuholenden Genehmigungserklärung/Vollmachtsbestätigungen trägt der jeweils vertretenen. Der Notar kann die Beurkundung und den Vollzug von der vorherigen Zahlung des Notarkostenvorschusses abhängig machen.

Nümbrecht im April 2020

Dirk Weikert Rainer Galunder
Geschäftsführer Geschäftsführer

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Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht dieses Vertrags mit der Galundo GmbH ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Um ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der
Galundo GmbH, Alte Ziegelei 22a, 51588 Nümbrecht
Telefon: 02293/92400-27
Telefax: 02293/92400-28
E-Mail: info@ galundo.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens 14 Tage ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.

Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, dass sie bei der ursprünglichen Zahlung eingesetzt haben, es sei denn mit ihnen wurde ausdrücklich etwas Andres vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlungsentgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der den Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns an der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.